+49 211 92412020
dus@rechtplanbar.de
English version

Versendung der E-Mail beweist nicht ihren Zugang!

image_pdfimage_print

Es existiert kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine feststehendermaßen abgesandte „einfache“ (ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelte) E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Damit folgt das OLG Rostock (Beschluss vom 03.04.2024 – 7 U 2/24) der vorherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

In dem entschiedenen Fall hatten zwei Kaufleute eine telefonische Vertragsverhandlung geführt. Anschließend bestätigte der eine Kaufmann dem anderen das Verhandlungsergebnis – einen vermeintlichen Vertragsschluss – per E-Mail. Eine Empfangs- oder Lesebestätigung für dieses sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben hatte der Kaufmann nicht angefordert, allerdings erhielt er auch keine Unzustellbarkeitsnachricht. Sein Geschäftspartner bestritt später, in dem Telefonat einen Vertrag geschlossen und die E-Mail erhalten zu haben. Deshalb zog der Kaufmann vor Gericht.

Dieses weist die Klage ab, weil nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen nicht vom Zugang des vermeintlichen Bestätigungsschreibens ausgegangen werden könne. Insbesondere greife hier nicht die Beweiserleichterung eines Anscheinsbeweises. Allein dass die E-Mail abgesendet wurde und der Versender keine Nachricht über die Unzustellbarkeit erhalten habe, begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer „einfachen“ E-Mail. Das stützt das Gericht auf die Überlegung, dass der Zugang jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen (noch) nicht in einem Maße typisch sei, dass eine entsprechende Beweiserleichterung gerechtfertigt wäre. Auch könne der Zugang einer E-Mail nicht dadurch bewiesen werden, dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account zu Beweiszwecken zur Verfügung stellen müsse.

Dem rechtlichen Laien mag es in unserer modernen Welt verwunderlich scheinen, dass man mittels der Versandbestätigung einer E-Mail nicht ihren Zugang, sondern nur deren Versendung beweisen kann. Ein wenig mehr Rechtssicherheit bietet schon die Versendung per Fax; hier kann zwar durch Vorlage des Sendeprotokolls auch noch kein Zugangsnachweis geführt werden. Aber immerhin entfaltet der „OK“-Vermerk eines Sendeberichts eine gewisse Indizwirkung für den Zugang des Faxes. Daher genügt es beim Fax-Versand – anders, als bei der „einfachen“ E-Mail – nicht, wenn der Empfänger lediglich dessen Zugang bestreitet. Vielmehr muss er plausibel darlegen, weshalb er das Fax nicht erhalten haben will. Diese Beweisprobleme stellen sich beim „Einwurf-Einschreiben“ nicht. Deshalb ist diese Versandart bei wichtigen Erklärungen das Mittel der Wahl.



Zur Übersicht